Die Lohnnebenkosten sind die Ausgaben eines Arbeitgebers, die zusätzlich zum Bruttolohn bzw. Bruttogehalt eines Arbeitnehmers anfallen. Die Lohnnebenkosten unterscheiden beim Entgelt nicht zwischen Löhnen und Gehältern.
Die Lohnnebenkosten setzen sich aus 4 Posten zusammen:
1. Posten der Lohnnebenkosten: Die Sozialabgaben des Arbeitgebers (Sozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge)
Die Sozialversicherungsbeiträge sind per se der größte Posten der Lohnnebenkosten. Sie werden von den Arbeitgebern direkt an die jeweiligen Versicherer abgeführt. Dazu gehören die Beiträge für 5 Sozialversicherungen:
- Die Krankenversicherung ist in Deutschland für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer Pflicht. Sie sichert die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankheitsfall.
- Die Rentenversicherung sorgt für Rentenzahlungen im Ruhestand und greift auch im Fall verminderter Erwerbsfähigkeit. Für Arbeitnehmer ist diese Versicherung Pflicht, nicht jedoch für Selbstständige, die sich freiwillig versichern können.
- Die Pflegeversicherung greift, wenn Menschen auf Pflege angewiesen sind, wie dies bei körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen sowie im Alter der Fall sein kann. Diese Versicherung ist für alle Pflicht. In einer gesetzlichen Krankenversicherung ist sie immer enthalten. Wer jedoch privat krankenversichert ist, muss sich auch privat pflegeversichern.
- Die Arbeitslosenversicherung hilft Arbeitnehmern im Falle einer Erwerbslosigkeit durch die Zahlung von Arbeitslosengeld. Für Arbeitnehmer ist diese Versicherung Pflicht. Selbstständige können sich entsprechend privat versichern.
- Die Unfallversicherung unterstützt Betroffene finanziell nach Berufsunfällen und bei berufsbedingten Krankheiten. Für Arbeitnehmer ist diese Versicherung Pflicht. Arbeitgeber zahlen die entsprechenden Beiträge an die Berufsgenossenschaften. Selbstständige können sich privat versichern, müssen das aber beantragen.
Der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge umfasst zudem 3 Umlagebeiträge:
- Die Umlage 1 (U1) garantiert die anteilige Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Diese wird durch die Krankenkasse des Arbeitnehmers geleistet. Die Höhe des monatlichen Beitrags unterscheidet sich von Krankenkasse zu Krankenkasse. In der Regel übernehmen die Krankenkassen im Krankheitsfall 40 bis 80 Prozent des Bruttolohns bzw. Bruttogehalts, was die Arbeitgeber entscheiden. Unternehmen, die regelmäßig weniger als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, sind zu dieser Umlage verpflichtet. Unternehmen mit mehr als 30 Arbeitnehmern nehmen an diesem Umlageverfahren nicht teil und tragen das finanzielle Risiko für Krankheitsaufwendungen allein.
- Die Umlage U2 (U2) sichert die 100%ige Lohn- und Gehaltsfortzahlung von Arbeitnehmerinnen, die sich im Mutterschutz befinden. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, in diese Umlage einzuzahlen. An diesem Umlageverfahren nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil. Diese Umlage wird vom laufenden Arbeitsentgelt aller Beschäftigten erhoben.
- Die Umlage U3 (U3) hilft Arbeitnehmern im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers. Kann der Arbeitgeber aufgrund von Insolvenz die Löhne bzw. Gehälter nicht mehr zahlen, übernimmt die Agentur für Arbeit diese Zahlungen für bis zu 3 Monate, finanziert aus der Umlage U3. Diese Umlage ist grundsätzlich für alle Arbeitgeber Pflicht und ist für alle Arbeitnehmer zu entrichten. Der Umlagesatz beträgt 0,06 %, eine Bagatellgrenze gibt es nicht.
Wichtig: Die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte. Krankenkassen haben die Pflicht, diese vier Beiträge sowie die Umlagen U1, U2 und U3 einzuziehen und unter den verschiedenen Versicherern aufzuteilen.
2. Posten der Lohnnebenkosten: Kosten für Aus- und Weiterbildung
Wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer durch Schulungen, Trainings oder Coachings weiterbilden oder weiterbilden lassen, fallen Lohnnebenkosten an. Dazu gehören: die Kosten für die Kurse und Kursleiter, die Ausgaben für Lehrmaterialien sowie Ausgaben für die Technik oder Räume.
3. Posten der Lohnnebenkosten: Sonstige Aufwendungen
Sonstige Anwendungen bei den Lohnnebenkosten sind:
- Berufsbekleidung
- Anwerbungskosten
- Umzugskosten
- Einrichtungsbeihilfen (Leistungen, die ein Arbeitgeber neuen Arbeitnehmern bewilligt, um den Beginn des neuen Jobs zu erleichtern)
4. Posten der Lohnnebenkosten: Abgaben auf Lohn- bzw. Gehaltssumme oder auf die Beschäftigtenzahl
Dieser Posten der Lohnnebenkosten umfasst alle Abgaben, die ein Unternehmen in Bezug auf die Summe aller gezahlten Löhne oder Gehälter pro Mitarbeiter zahlt, wie beispielsweise die Beiträge zur Berufsgenossenschaft.